Beitragsordnung der Burscheider Turngemeinde 1867 e.V.

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§ 1 Beitragspflicht

  1. Jedes Vereinsmitglied hat nach § 4 der Vereinssatzung einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 2 Höhe des Beitrags

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt in den Beitragsklassen:

    01 Kinder und Jugendliche bis einschl. 18 Jahre, Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende: 9,50 €

    02 Erwachsene ab 19 Jahre: 14,00 €

    05 Fördernde Mitglieder: 5,00 €

    06 Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger sowie deren Kinder: beitragsfrei

    08 Mutter-/Vater-Kind-Turnen: 13,00 €

    10 Familienbeitrag inkl. Kinder bis einschl. 18 Jahre, sowie Schüler: 26,00 €

  2. Gründe für eine Beitragsermäßigung für die Beitragsklassen 01 und 06 sind der Geschäftsstelle nachzuweisen. Die Ermäßigung gilt ab dem nächsten Fälligkeitstermin des Beitrages.
  3. Die Beitragsklasse 08 ist zurzeit für die Angebote „Mutter/Vater-und-Kind-Turnen“ und die „Schnullergruppe“ gültig, so lange der Erwachsene an keinem anderen Sportangebot teilnimmt.
  4. Der Beitrag in Beitragsklasse 08 beschränkt sich auf 1 Erwachsenen und 1 Kind. Bei jedem weiteren Kind wird die Beitragsklasse 01 hinzugerechnet.

§ 3 Abteilungsbeiträge

  1. Ab dem 01.01.2011 wird für die Mitglieder der Judoabt. ein mtl. Abteilungsbeitrag von 1,50 € erhoben.
  2. Ab dem 13.10.2014 wird für Mitglieder der Abteilung Tanz ein mtl. Abteilungsbeitrag von 7,50 € erhoben.

§ 4 Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. jeden Jahres fällig, bei halbjährlicher Zahlung zum 01.03. und 01.09. jeden Jahres. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Die Beitragspflicht endet gem. § 3 der Vereinssatzung mit Ende des Halbjahres, in dem der Austritt oder das Ende der Mitgliedschaft erfolgt.

§ 5 Mahngebühren, Rücklastgebühren 

  1. Bei Zahlungsverzug sind Mahnungen zulässig. Hierfür wird eine Mahngebühr von 3,00 € je Mahnung erhoben.
  2. Rücklastgebühren der Banken sind vom Mitglied zu tragen. Diese Gebühren werden mit der Mahnung fällig gestellt.

§ 6 Sonstige Regelungen

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gem. § 3 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied mitzuteilen. Der zwangsweise Einzug rückständiger Beiträge auf dem Rechtsweg bleibt vorbehalten.

 § 7 Änderungen

  1. Der Vorstand ist nach § 4, Nr. 4 der Satzung berechtigt, Änderungen dieser Beitragsordnung vorzunehmen. Die Mitgliedsbeiträge nach § 2, Nr. 1 der Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 8 In-Kraft-Treten

  1. Diese Beitragsordnung tritt nach der ordentlichen Mitgliederversammlung 2008 in Kraft.Änderungen in der Höhe von Vereins- und Abteilungsbeitrag werden jeweils angepasst. Anpassung nach Beschluß der MV vom 29.04.2022.